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Kooperationsverbot

Das Kooperationsverbot soll Patient*innen schützen – ob es immer hilft, ist umstritten.

Was ist das Kooperationsverbot in der Medizin?

Die deutsche Sozialgesetzgebung garantiert gesetzlich versicherten Patient*innen grundsätzlich die freie Wahl von Ärzt*innen. Auch wenn Ärzt*innen sie beispielsweise an eine ganz konkrete Facharztpraxis verweisen, haben die Behandelten die Möglichkeit, sich frei für eine andere zu entscheiden.

Wie Ärzt*innen miteinander kooperieren dürfen, ist durch die Berufsordnung geregelt, die die Bundesärztekammer und die Ärztekammern der Länder festlegen. Grundsätzlich ist es Ärzt*innen in Deutschland erlaubt, zu kooperieren. Die Regeln dafür sind jedoch streng. Das soll “Unerlaubte Zuweisung” verhindern, also dass Ärzt*innen sich gegenseitig Vorteile dadurch verschaffen, dass sie einander beispielsweise Patient*innen hin und her überweisen oder in gemeinsame Kassen wirtschaften.

Auf der anderen Seite erschwert diese Regelung es Ärzt*innen jedoch auch, Patient*innen gemeinschaftlich und interdisziplinär zu behandeln. Was das für den Aufbau eines Gesundheitszentrums bedeutet, erklärt die Ärztin Patricia Hänel am Ende des Interviews in Upstream-Ausgabe 5.

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